Spätestens mit dem Eintritt in das Vikariat stellt sich die Frage nach der Art der Krankenversicherung. Bei der Privaten Krankenversicherung ist aus persönlichen Gründen oft nur eine Basisabsicherung möglich, die einige Behandlungen für einen gewissen Zeitraum ausschließt. Durch die Beihilfeberechtigung ist die private Krankenversicherung allerdings deutlich günstiger als sich freiwillig gesetzlich zu versichern. Entscheidet sich eine Pfarrperson für die gesetzliche Krankenkasse, so trägt sie den Krankenkassenbeitrag zu 100 % und erhält keinen Zuschuss der Landeskirche. Sie ist zwar ebenfalls beihilfeberechtigt, die Beihilfe kommt aber größtenteils nicht zum Tragen.
Einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag erhalten lediglich angestellte Pfarrpersonen.
Die Pastor*innenvertretung setzt sich seit 2019 intensiv dafür ein, dass auch verbeamtete Pfarrpersonen diesen Zuschuss erhalten. In einigen anderen Landeskirchen und der EKD beträgt er bis zu 50 % des Beitrags. Die PV empfindet die momentane Regelung als Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot gegenüber den privat versicherten Kolleg*innen. Außerdem stellt der Krankenkassenbeitrag eine erhebliche finanzielle Belastung dar.
Selten und doch aus unterschiedlichen Gründen immer mal wieder notwendig: der Besuch beim Amtsarzt / bei der Amtsärztin. Wir empfehlen dringend vor dem Besuch einmal Kontakt mit unserem Kollegen Bernd Böttger aufzunehmen, um diesen Besuch vorzubereiten ("Man geht nicht unvorbereitet in eine Prüfung."). Dadurch lassen sich viele Irritationen vermeiden.
Wende dich an die Pastor*innenvertretung (ggf. Schwerbehindertenvertretung). Gehe bei Konflikten niemals allein zu einer dienstaufsichtsführenden Person.
Unterschreibe nichts nach einem Erstgespräch, sondern erbitte dir Bedenkzeit.
Bevor du kommunizierst, besprich es mit einer anderen Person deines Vertrauens.
Suche dir Menschen deines Vertrauens (Pastor*innenvertretung, Partner*innen, andere Pastor*innen, bei Mobbing den Verein D.A.V.I.D.; Supervision).
Schreibe nichts über persönliche Dinge in sozialen Medien.
Notiere den zeitlichen Ablauf der Vorfälle.
Sitze Probleme nicht aus, sondern gehe sie mit Unterstützung an.
Verstehe deine dienstaufsichtsführende Person nicht als eine seelsorgende Person.
Widersprich dir nicht selbst.
Kläre für dich, ob sich kämpfen lohnt.
Versuche Person und Sache voneinander zu trennen.
Die einzelnen Punkte sind nicht nach Wichtigkeit geordnet.
Die Pastor*innenvertretungsbildungsverordnung (PastVBVO) ergänzt das Pastor*innenvertretungsgesetz und regelt die Wahl und Zusammensetzung der Pastorinnen- und Pastorenvertretung der Nordkirche. Ein kurzer Überblick zeigt, wie die Prozesse einheitlich und nachvollziehbar gestaltet sind. Die Verordnung gilt für die Wahl der Pastorinnen- und Pastorenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung.
Die Wahl findet in Versammlungen der einzelnen Kirchenkreise statt. Auch die Kammer für Dienste und Werke bildet eine Wahlversammlung. Alle Wahlberechtigten werden in einer gemeinsamen Wahlversammlung gewählt, die durch die älteste Pröpstin oder den ältesten Propst bzw. durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kammer für Dienste und Werke geleitet wird. Briefwahlen sind in der Regel nicht vorgesehen, um eine persönliche Wahlbeteiligung sicherzustellen.
Schwerbehinderte Pastorinnen und Pastoren haben eine eigene Vertretung, die per Briefwahl gewählt wird.
In Ausnahmefällen, wie beispielsweise während der COVID-19-Pandemie, kann die Wahl zur Pastorinnen- und Pastorenvertretung als Briefwahl durchgeführt werden.
Das Landeskirchenamt stellt für jede Wahlversammlung eine Liste der Wahlberechtigten und Wählbaren. Die Anzahl der Mitglieder der Pastorinnen- und Pastorenvertretung der Nordkirche basiert dann auf den Bestimmungen des Pastor*innenvertretungsgesetzes (PastVG) und der Pastor*innenvertretungsbildungsverordnung (PastVBVO):
Jeder Kirchenkreis wählt zwei Mitglieder in die Pastorinnen- und Pastorenvertretung. Kirchenkreise mit mehr als 100 Vollbeschäftigungseinheiten wählen zusätzliche Mitglieder – je weiteres vollendetes 50er-Inkrement über 100 Vollbeschäftigungseinheiten erhöht sich die Zahl um ein Mitglied. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt. Aus der Kammer für Dienste und Werke werden drei Mitglieder durch die Pastorinnen und Pastoren der Kammer für Dienste und Werke gewählt, sofern sie in einem Dienst oder Werk der Nordkirche tätig sind .
Damit kann die Gesamtanzahl der Mitglieder der Pastor*innenvertretung je nach Größe und Struktur der Kirchenkreise variieren.
Die Pastor*innenvertretung ist bei wesentlichen Entscheidungen der Nordkirche eingebunden, die das Dienstverhältnis und die Arbeitsbedingungen betreffen. Dies umfasst:
die Beteiligung bei neuen Kirchengesetzen,
die Entwicklung von Personalplanungsgrundsätzen sowie
die Stellungnahmen in Personalangelegenheiten, in denen Rechte und Pflichten einzelner Pastorinnen und Pastoren betroffen sind.
Zusätzlich kann die Pastor*innenvertretung Vertreter*innen in Ausschüsse entsenden, wenn die Kirchenleitung Positionen besetzt, die für die Weiterbildung und das Gemeindeleben relevant sind, wie beispielsweise Leitungen des Prediger- und Studienseminars.
Die Mitglieder der Pastor*innenvertretung haben das Recht, Vorschläge und Anträge an die Kirchenleitung zu richten und sich aktiv für verbesserte Arbeits- und Rahmenbedingungen einzusetzen. Dabei sind die Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet, um die Vertraulichkeit in Personalangelegenheiten zu gewährleisten. Die Arbeit der Pastor*innenvertretung wird durch die Nordkirche unterstützt, welche die notwendigen Personal-, Sach- und Reisekosten trägt.
Dieses Gesetz bildet die Basis für eine starke und unabhängige Interessenvertretung und gibt uns den rechtlichen Rahmen, um uns für die Anliegen der Pastor*innenschaft einzusetzen.